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Ferienvermietung auf den Balearen

Ferienvermietung auf den Balearen.

Der Gesetzesbeschluss 20/2015 vom 17. April ist die erste Tourismusverordnung der Balearen und führt das Tourismusgesetz 8/2012 vom 19. Juli weiter aus.

In Bezug auf die Ferienvermietungen, welche wir in diesem Beitrag behandeln werden, beinhaltete das Gesetz eine sehr knappe Regulierung, die eine bevorstehende Weiterentwicklung erforderte.

Die Verordnung erweiterte die Typologie der Wohnhäuser, stets Einfamilienhäuser, die man touristisch kommerzialisieren kann, um die Folgenden:

1.- Freistehendes Einfamilienhaus. Einziges Wohnhaus in der Parzelle.

2.- Reihen-Einfamilienhaus. Einziges Wohnhaus in der Parzelle.

3.- Einfamilien-Doppelhaushälfte. In einer gleichen Parzelle und der Regelung der Teilungserklärung unterworfen. In diesem Fall ist es notwendig, dass die Eigentümersatzung die touristische Vermietung nicht ausschlieβt.

Ein analoger Sachverhalt liegt vor, wenn es in einer einzigen Parzelle zwei oder mehr Häuser der herkömmlichen Typologie geben würde. Dieser erfordert zusätzliche Dokumente wie eine Bewohnbarkeitsbescheinigung und einen Gesamt-Katasterplan.

In allen Fällen ist es erforderlich, für das Wohnhaus eine Haftpflichtversicherung von mindestens 300.000 € und eine maximale Kaution von 600 € einzukalkulieren.

Die Bedingung von höchstens 6 Schlafzimmern und einem Badezimmer pro 3 Bewohner wird beibehalten.

Um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird das Tourismusministerium “Consellería de Turisme” eine Liste mit den touristischen Absatzwegen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Auch wenn es keine geschlossene Liste ist, wenn sie einen Absatzweg beinhaltet, ist es ein touristischer Absatzweg. Um ein Wohnhaus über den besagten Weg zu kommerzialisieren, wird man über eine Tourismuslizenz verfügen müssen.

Die touristische Vermietung ist nicht die einzige saisonale Vermietungsform, die durch ein Gesetz geschützt ist. Tatsächlich definierte das Gesetz 4/2013, über die Maβnahmen zur Lockerung und Marktförderung von Wohnraumvermietungen, die saisonale Vermietung, die dem LAU (Ley de arrendamientos Urbanos – Städtisches Vermietungsrecht) angeschlossen war, neu. Wenn also ein Wohnhaus oder eine Wohnung saisonal vermietet wird, und weder touristische Dienstleistungen angeboten werden noch auf einem touristischen (Internet-)Absatzweg

veröffentlicht oder kommerzialisiert wird, handelt es sich um eine Vermietung, die durch das LAU geschützt ist und in dieser geltenden Rechtmäβigkeit verbleibt.

Auch wenn es für Sie aktuell nicht von Interesse ist, das Wohnhaus touristisch zu vermieten, wissen wir nicht, wie sich die gesetzlichen Regelungen ändern können. Daher empfehlen wir, die Lizenzen zu beantragen, schon weil sie bei einem späteren Verkauf einen Mehrwert für die Immobilie darstellen.

Wenn Sie wünschen, dass wir einen konkreten Fall überprüfen oder Ihnen helfen, die Tourismuslizenz zu erhalten, können Sie sich gerne an uns wenden: nicole@mollmertens.com

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