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Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.

Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.

 

Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:

 

  1. An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
  2. An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.

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