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EINNAHMEN DURCH IMMOBILIEN-VERMIETUNG ALS NICHT-RESIDENT

EINNAHMEN DURCH IMMOBILIEN-VERMIETUNG ALS NICHT-RESIDENT

Nicht-Residenten in Spanien, die ihre Immobilie vermieten, ob für kurze oder längere Zeit, sind verpflichtet, einmal im Quartal ihre Mieteinnahmen zu deklarieren. Bis jetzt bestand die Verpflichtung darin, jeweils ein Steuerformular 210 pro Immobilie und pro Mieter einzureichen. So musste man zum Beispiel, wenn die Immobilie als Ferienobjekt vermietet wurde und es 15 verschiedene Mieter gab, auch 15 verschiedene Steuerformulare der Nummer 210 einreichen.

Nach der Verordnung vom 21. Dezember HFP/1271/2017 des Finanzministeriums, hat sich das System der Steuererklärungen geändert. Die Mieteinnahmen werden künftig in einem einzigen Formular 210 für das gesamte Quartal deklariert, spezifiziert auf die Art des Einkommens (35), unabhängig von der Anzahl der Mieter.

Für die Tage, an denen die Immobilie dem Eigentümer oder den Eigentümern zur Verfügung steht, muss einmal im Jahr das Steuerformular 210 für das unterstellte Einkommen pro Eigentümer eingereicht werden. So müssen die Eigentümer, die selbst ihre Immobilie nutzen, aber auch innerhalb desselben Jahres vermieten, sowohl die Quartals-Erklärungen für die Mieteinnahmen präsentieren als auch die Jahres-Erklärung für die persönliche Nutzung.

Wenn die Immobilienbesitzer Nicht-Residenten Spaniens, aber Bürger der EU sind, können sie von den Einkünften die Ausgaben abziehen, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Der Reingewinn wird mit 19 % besteuert. Andernfalls, wenn die Eigentümer Nicht-Residenten aus anderen Staaten sind, können sie die entstandenen Kosten der Vermietung nicht abziehen und der Steuersatz für die Einnahmen liegt in diesem Fall bei 24 %.

Da es sehr komplex ist, mit allen Steuererklärungen für die Mieteinnahmen auf dem Laufenden zu sein, bieten wir unseren Service als Steuerbüro an, um diese Arbeit für Sie zu übernehmen.

Wenn Sie daran Interesse haben, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung: nicole@mollmertens.com

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Balearische Steueränderungen Ihres Interesses 2016

Am 30. Dezember 2015 wurden die Steueränderungen der Balearen, die das Haushaltsgesetz der autonomen Gemeinden beinhaltet, veröffentlicht.
Aufgrund ihrer Relevanz in Immobilienanlagen stellen wir die folgenden heraus:
Vermögenssteuer:
Im Dezember 2014 wurde zunächst bekannt gegeben, dass die Vermögenssteuer im Januar 2016 anuliert werden würde. Nicht nur, dass dies nicht eingetreten ist, es wurde neben dem Inkraft-Bleiben auch der Mindeststeuerfreibetrag von 800.000 € auf 700.000 € reduziert.
Die Steuersätze reichen von 0,28 % bis zu 3,45 %.
Wir erinnern daran, dass die Vermögenssteuer eine jährliche Steuererklärung ist, die sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten betrifft.
Grunderwerbssteuer:
Die vorherige Skala von 8% – 10% wird beibehalten, aber es wird eine neue Ergänzung für Immobilien im Wert von über 1.000.000 € hinzugefügt. Hier liegt der Prozentsatz bei 11 %.
Kraftfahrzeuge fallen unter den Satz von 8 %, abgesehen von Mofas, deren Prozentsatz bei 0 % liegt.
Erbschafts- und Schenkungssteuer:
In einer vorherigen Mitteilung hatten wir bereits darüber informiert, dass die Steuer für Residenten und Nicht-Residenten gleichgestellt wurde und dass für die Verwandschaftsgruppen I und II für die Balearen der Grenzsteuersatz im Falle einer Erbschaft auf 1 % festgelegt war.
Die Steuersätze werden abgeändert und eine Skala wird eingeführt, die von 1 % – für Werte von bis zu 700.000 € – , bis hin zu 20 % – ab einem Wert von 3.000.000 € – reicht.
Bei Schenkungen wird der Steuersatz von 7 % für die Verwandschaftsgruppen I und II beibehalten.
Hinweis: Bei einem Wert ab 1.975.000 € ist es lohnenswerter, eine einfache Schenkung anstatt einer Schenkung mit Pflichtteil-Erklärung durchzuführen.

Für jegliche Rückfrage oder Beratung hinsichtlich dieser Themen, setzen Sie sich gerne mit uns in Kontakt: nicole@mollmertens.com

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Das anwendbare Rechtermöglichtesbereits, hinsichtlichIhres Erbrechteszuentscheiden!

Am 17. August 2015 trat die europäischeVerordnung 659/2012 über die Erbschaftsregulierung in Kraft. Bis dahinrichtetesich das anwendbare Erbschaftsrechtnachdemnationalen Gesetz des Erblassers. Ab jetzt gilt das Erbschaftsrecht des Landes, in dem der Verstorbenezuletztwohnhaftwar. Ausgenommen sind ausländische Residenten aus Irland, Dänemark und Groβbritannien, da diese Länder das Recht nicht anwenden.

Im Falle eines EU-Bürgers, der zu dem Zeitpunkt seinesVersterbens auf Mallorca wohnhaftist, unterliegt die Erbschaft dem spanischen Erbschaftsrecht und nicht wiezuvor, dem Gesetz des jeweiligen Herkunftslandes (z.b. Deutschland oder England).

Diese neue Regelung erlaubt es auch zu entscheiden, welches Recht angewendet werden soll. Ein EU-Bürger, der Vermögen in Spanienbesitzt, unterschreibt im besten Falle in Testament vor einem spanischen Notar und wählt darin das gewünschte anwendbare Recht aus. So kann sich ein Resident in Spanien dazu entscheiden, wenner das spanische Recht z.B. wegen der Pflichtteile nicht anwenden will, wiebisher das eigene nationale Recht anzuwenden.

Dagegen verheinheitlicht die Regelung bestimmte Unterlagen, was die Bearbeitung im Falle einer Erbschaft, wenn verschiedene Staatenbeteiligt sind, vereinfacht. Die groβe Neuheit ist der europäische Erbschein, bestehend aus einem öffentlichen Dokument, welches das Erbrechteines EU-Bürgers, in erster Linie die Gesetzesbestimmung, die auf den Erblasser angewendet wird, beglaubigt.

Sowohl, wenn Sie bereits ein Testament in Deutschland oder einem anderen EU-Land aufgesetzthaben, als auch, wenn Sie diez noch nicht getan haben, könnte es Sie interessieren, die Situation und das anwendbare Gesetz überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. nicole@mollmertens.com

 

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Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.

Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.

 

Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:

 

  1. An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
  2. An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.

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Besteuerung von Ferienvermietungen

Besteuerung von Ferienvermietungen.

Über die behördliche Genehmigung für die Ferienvermietung von Immobilien zu verfügen, ist ebenso wichtig, wie die damit verbundenen steuerlichen Auflagen gewissenhaft zu erfüllen.

Sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten müssen die Miete einer Immobilie, die in Spanien liegt, in Spanien versteuern.

Man kann die folgenden Situationen unterscheiden:

1.- Saisonale Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung, ohne touristische Dienstleistungen anzubieten:

a) Wenn der Vermieter Resident ist, werden die erzielten Erträge als Ertrag des Immobilienkapitals betrachtet und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung integriert werden.

b) Wenn der Vermieter Nicht-Resident ist, müssen die Erträge vierteljährlich, durch das Formular 210, und unter Ausweisung des Mieters jeder Vermietung, deklariert werden. Desweiteren muss man eine jährliche Steuererklärung einreichen, in welcher die Immobilieneinkünfte, angerechnet auf die Zeiträume ohne Vermietung, versteuert werden.

2.- Touristische Vermietung von Einfamilienhäusern, mit dem Angebot touristischer Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Renovierung etc. Die Reinigung des Hauses oder der Wechsel der Bettwäsche werden nicht als touristische Dienstleistung betrachtet, wenn ein Mieterwechsel stattfindet, wohl aber, wenn die Leistung erbracht wird, während ein Mieter das Haus bewohnt.

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Ferienvermietung auf den Balearen

Ferienvermietung auf den Balearen.

Der Gesetzesbeschluss 20/2015 vom 17. April ist die erste Tourismusverordnung der Balearen und führt das Tourismusgesetz 8/2012 vom 19. Juli weiter aus.

In Bezug auf die Ferienvermietungen, welche wir in diesem Beitrag behandeln werden, beinhaltete das Gesetz eine sehr knappe Regulierung, die eine bevorstehende Weiterentwicklung erforderte.

Die Verordnung erweiterte die Typologie der Wohnhäuser, stets Einfamilienhäuser, die man touristisch kommerzialisieren kann, um die Folgenden:

1.- Freistehendes Einfamilienhaus. Einziges Wohnhaus in der Parzelle.

2.- Reihen-Einfamilienhaus. Einziges Wohnhaus in der Parzelle.

3.- Einfamilien-Doppelhaushälfte. In einer gleichen Parzelle und der Regelung der Teilungserklärung unterworfen. In diesem Fall ist es notwendig, dass die Eigentümersatzung die touristische Vermietung nicht ausschlieβt.

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