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Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.

Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.

 

Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:

 

  1. An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
  2. An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.

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Besteuerung von Ferienvermietungen

Besteuerung von Ferienvermietungen.

Über die behördliche Genehmigung für die Ferienvermietung von Immobilien zu verfügen, ist ebenso wichtig, wie die damit verbundenen steuerlichen Auflagen gewissenhaft zu erfüllen.

Sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten müssen die Miete einer Immobilie, die in Spanien liegt, in Spanien versteuern.

Man kann die folgenden Situationen unterscheiden:

1.- Saisonale Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung, ohne touristische Dienstleistungen anzubieten:

a) Wenn der Vermieter Resident ist, werden die erzielten Erträge als Ertrag des Immobilienkapitals betrachtet und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung integriert werden.

b) Wenn der Vermieter Nicht-Resident ist, müssen die Erträge vierteljährlich, durch das Formular 210, und unter Ausweisung des Mieters jeder Vermietung, deklariert werden. Desweiteren muss man eine jährliche Steuererklärung einreichen, in welcher die Immobilieneinkünfte, angerechnet auf die Zeiträume ohne Vermietung, versteuert werden.

2.- Touristische Vermietung von Einfamilienhäusern, mit dem Angebot touristischer Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Renovierung etc. Die Reinigung des Hauses oder der Wechsel der Bettwäsche werden nicht als touristische Dienstleistung betrachtet, wenn ein Mieterwechsel stattfindet, wohl aber, wenn die Leistung erbracht wird, während ein Mieter das Haus bewohnt.

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