Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.
Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.
Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:
- An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
- An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.