moll-mertens-blog-020

EINNAHMEN DURCH IMMOBILIEN-VERMIETUNG ALS NICHT-RESIDENT

EINNAHMEN DURCH IMMOBILIEN-VERMIETUNG ALS NICHT-RESIDENT

Nicht-Residenten in Spanien, die ihre Immobilie vermieten, ob für kurze oder längere Zeit, sind verpflichtet, einmal im Quartal ihre Mieteinnahmen zu deklarieren. Bis jetzt bestand die Verpflichtung darin, jeweils ein Steuerformular 210 pro Immobilie und pro Mieter einzureichen. So musste man zum Beispiel, wenn die Immobilie als Ferienobjekt vermietet wurde und es 15 verschiedene Mieter gab, auch 15 verschiedene Steuerformulare der Nummer 210 einreichen.

Nach der Verordnung vom 21. Dezember HFP/1271/2017 des Finanzministeriums, hat sich das System der Steuererklärungen geändert. Die Mieteinnahmen werden künftig in einem einzigen Formular 210 für das gesamte Quartal deklariert, spezifiziert auf die Art des Einkommens (35), unabhängig von der Anzahl der Mieter.

Für die Tage, an denen die Immobilie dem Eigentümer oder den Eigentümern zur Verfügung steht, muss einmal im Jahr das Steuerformular 210 für das unterstellte Einkommen pro Eigentümer eingereicht werden. So müssen die Eigentümer, die selbst ihre Immobilie nutzen, aber auch innerhalb desselben Jahres vermieten, sowohl die Quartals-Erklärungen für die Mieteinnahmen präsentieren als auch die Jahres-Erklärung für die persönliche Nutzung.

Wenn die Immobilienbesitzer Nicht-Residenten Spaniens, aber Bürger der EU sind, können sie von den Einkünften die Ausgaben abziehen, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Der Reingewinn wird mit 19 % besteuert. Andernfalls, wenn die Eigentümer Nicht-Residenten aus anderen Staaten sind, können sie die entstandenen Kosten der Vermietung nicht abziehen und der Steuersatz für die Einnahmen liegt in diesem Fall bei 24 %.

Da es sehr komplex ist, mit allen Steuererklärungen für die Mieteinnahmen auf dem Laufenden zu sein, bieten wir unseren Service als Steuerbüro an, um diese Arbeit für Sie zu übernehmen.

Wenn Sie daran Interesse haben, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung: nicole@mollmertens.com

das-finanzamt-erbschafts-und-schenkungssteuern-zurueck

Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.

Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.

 

Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:

 

  1. An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
  2. An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.

Weiterlesen

tributacion-vacacional-mallorca-mma

Besteuerung von Ferienvermietungen

Besteuerung von Ferienvermietungen.

Über die behördliche Genehmigung für die Ferienvermietung von Immobilien zu verfügen, ist ebenso wichtig, wie die damit verbundenen steuerlichen Auflagen gewissenhaft zu erfüllen.

Sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten müssen die Miete einer Immobilie, die in Spanien liegt, in Spanien versteuern.

Man kann die folgenden Situationen unterscheiden:

1.- Saisonale Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung, ohne touristische Dienstleistungen anzubieten:

a) Wenn der Vermieter Resident ist, werden die erzielten Erträge als Ertrag des Immobilienkapitals betrachtet und müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung integriert werden.

b) Wenn der Vermieter Nicht-Resident ist, müssen die Erträge vierteljährlich, durch das Formular 210, und unter Ausweisung des Mieters jeder Vermietung, deklariert werden. Desweiteren muss man eine jährliche Steuererklärung einreichen, in welcher die Immobilieneinkünfte, angerechnet auf die Zeiträume ohne Vermietung, versteuert werden.

2.- Touristische Vermietung von Einfamilienhäusern, mit dem Angebot touristischer Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Renovierung etc. Die Reinigung des Hauses oder der Wechsel der Bettwäsche werden nicht als touristische Dienstleistung betrachtet, wenn ein Mieterwechsel stattfindet, wohl aber, wenn die Leistung erbracht wird, während ein Mieter das Haus bewohnt.

Weiterlesen