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Balearische Steueränderungen Ihres Interesses 2016

Am 30. Dezember 2015 wurden die Steueränderungen der Balearen, die das Haushaltsgesetz der autonomen Gemeinden beinhaltet, veröffentlicht.
Aufgrund ihrer Relevanz in Immobilienanlagen stellen wir die folgenden heraus:
Vermögenssteuer:
Im Dezember 2014 wurde zunächst bekannt gegeben, dass die Vermögenssteuer im Januar 2016 anuliert werden würde. Nicht nur, dass dies nicht eingetreten ist, es wurde neben dem Inkraft-Bleiben auch der Mindeststeuerfreibetrag von 800.000 € auf 700.000 € reduziert.
Die Steuersätze reichen von 0,28 % bis zu 3,45 %.
Wir erinnern daran, dass die Vermögenssteuer eine jährliche Steuererklärung ist, die sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten betrifft.
Grunderwerbssteuer:
Die vorherige Skala von 8% – 10% wird beibehalten, aber es wird eine neue Ergänzung für Immobilien im Wert von über 1.000.000 € hinzugefügt. Hier liegt der Prozentsatz bei 11 %.
Kraftfahrzeuge fallen unter den Satz von 8 %, abgesehen von Mofas, deren Prozentsatz bei 0 % liegt.
Erbschafts- und Schenkungssteuer:
In einer vorherigen Mitteilung hatten wir bereits darüber informiert, dass die Steuer für Residenten und Nicht-Residenten gleichgestellt wurde und dass für die Verwandschaftsgruppen I und II für die Balearen der Grenzsteuersatz im Falle einer Erbschaft auf 1 % festgelegt war.
Die Steuersätze werden abgeändert und eine Skala wird eingeführt, die von 1 % – für Werte von bis zu 700.000 € – , bis hin zu 20 % – ab einem Wert von 3.000.000 € – reicht.
Bei Schenkungen wird der Steuersatz von 7 % für die Verwandschaftsgruppen I und II beibehalten.
Hinweis: Bei einem Wert ab 1.975.000 € ist es lohnenswerter, eine einfache Schenkung anstatt einer Schenkung mit Pflichtteil-Erklärung durchzuführen.

Für jegliche Rückfrage oder Beratung hinsichtlich dieser Themen, setzen Sie sich gerne mit uns in Kontakt: nicole@mollmertens.com

sucesiones

Das anwendbare Rechtermöglichtesbereits, hinsichtlichIhres Erbrechteszuentscheiden!

Am 17. August 2015 trat die europäischeVerordnung 659/2012 über die Erbschaftsregulierung in Kraft. Bis dahinrichtetesich das anwendbare Erbschaftsrechtnachdemnationalen Gesetz des Erblassers. Ab jetzt gilt das Erbschaftsrecht des Landes, in dem der Verstorbenezuletztwohnhaftwar. Ausgenommen sind ausländische Residenten aus Irland, Dänemark und Groβbritannien, da diese Länder das Recht nicht anwenden.

Im Falle eines EU-Bürgers, der zu dem Zeitpunkt seinesVersterbens auf Mallorca wohnhaftist, unterliegt die Erbschaft dem spanischen Erbschaftsrecht und nicht wiezuvor, dem Gesetz des jeweiligen Herkunftslandes (z.b. Deutschland oder England).

Diese neue Regelung erlaubt es auch zu entscheiden, welches Recht angewendet werden soll. Ein EU-Bürger, der Vermögen in Spanienbesitzt, unterschreibt im besten Falle in Testament vor einem spanischen Notar und wählt darin das gewünschte anwendbare Recht aus. So kann sich ein Resident in Spanien dazu entscheiden, wenner das spanische Recht z.B. wegen der Pflichtteile nicht anwenden will, wiebisher das eigene nationale Recht anzuwenden.

Dagegen verheinheitlicht die Regelung bestimmte Unterlagen, was die Bearbeitung im Falle einer Erbschaft, wenn verschiedene Staatenbeteiligt sind, vereinfacht. Die groβe Neuheit ist der europäische Erbschein, bestehend aus einem öffentlichen Dokument, welches das Erbrechteines EU-Bürgers, in erster Linie die Gesetzesbestimmung, die auf den Erblasser angewendet wird, beglaubigt.

Sowohl, wenn Sie bereits ein Testament in Deutschland oder einem anderen EU-Land aufgesetzthaben, als auch, wenn Sie diez noch nicht getan haben, könnte es Sie interessieren, die Situation und das anwendbare Gesetz überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. nicole@mollmertens.com