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Verzichten Sie nicht auf Ihre Rückerstattung! Das Finanzamt erstattet überschüssig gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuern zurück.

Nachdem Spanien mehrere Jahre darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Regelungen hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungssteuern den freien Kapitalumlauf innerhalb der EU störten, hat schließlich der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 das Urteil erlassen (Rechtssache C-127/12), diese Diskriminierung zu beenden.

 

Am vergangenen 1. Januar 2015 trat die endgültige dritte Verfügung des Gesetzes 26/2014 in Kraft, durch welche die zweite ergänzende Gesetzesverfügung 29/1987 im Punkt der Erbschafts- und Schenkungssteuer modifiziert wurde. Mittels dieser Modifizierung wurde eine Sonderverordnung eingeführt, die es gestattet:

 

  1. An Personen, die Nicht-Residenten in Spanien, aber Residenten in der EU sind, die Steuervorschriften der Autonomen Regionen Spaniens anzuwenden.
  2. An Residenten Spaniens, die Vermögen in anderen EU Ländern erben, hinsichtlich dieses Vermögens, auch die Steuerregelungen der Autonomen Region Spaniens anzuwenden, in der sie Resident sind.

Grundsätzlich ist den Gemeindebürgern nun erlaubt, wenn der Erblasser Nicht-Resident in Spanien war und auch die Erben Nicht-Residenten in Spanien sind, dass sie die Regelung der Autonomen Region Spaniens anwenden können, in welcher sich der höchste Vermögenswert des Erblassers befindet. Wenn also zum Beispiel ein deutscher Bürger über ein Haus im Wert von 1.000.000 € auf Mallorca und eine Wohnung im Wert von 200.000 € in Barcelona verfügte, können die Erben, auch wenn sie deutsche und keine spanischen Residenten sind, die balearischen Steuerregelungen anwenden, die sehr viel vorteilhafter sind als die Landesgesetze.

 

Wenn die Erben in Spanien Residenten sind, wird die Regelung der Autonomen Region angewendet, in der diese wohnhaft sind.

 

Wenn der Erblasser Resident auf den Balearen war und die Erben nicht in Spanien, sondern zum Beispiel in Deutschland Resident sind, bezahlen die Erben ihre Erbschaftssteuer nach der Regelung der Autonomen Region Spaniens, in der der Erblasser wohnhaft war.

 

Obwohl die Regelung keine Informationen hinsichtlich einer Rückerstattung erwähnt, erstattet das Finanzamt die Differenz der zu seiner Zeit gezahlten Steuer an diejenigen zurück, die bei ihren Steuerzahlungen eine der genannten Regelungen hätten anwenden können und einen dementsprechenden Antrag stellen.

 

In bestimmten Fällen handelt es sich dabei um viel Geld, schon weil auf den Balearen bei Transaktionen innerhalb Familien ersten Grades die Erbschaftssteuer 1 % und die Schenkungssteuer 7 % beträgt. Dem gegenüber steht ein staatlicher Staffeltarif, der bis zu 34 % betragen kann.

Die Frist, um eine Steuerrückerstattung zu beantragen, ist die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren. Wenn Sie also in den vergangenen 4 Jahren eine Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung erworben und darauf die stattliche Steuerregelung angewendet haben, können Sie sich gerne mit uns in Kontakt setzen, so dass wir Ihren Fall prüfen und die Rückerstattung beantragen können: nicole@mollmertes.com

 

 

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